Über uns

Über uns

Unsere Sprachschule entstand aus einem im April 2015 initiierten Pilotprojekt im Flüchtlingshaus Osnabrück. 


Zunächst war es eine Schule für Kinder im Alter von 7 bis 16 Jahren. Bereits im August 2015, also zur „Hoch-Zeit“ der Flüchtlingsaufnahme, wurde diese Schule um den Zweig der Erwachsenenbildung erweitert. Zu dieser Zeit waren über 80 Ehrenamtliche mit ca. 1200 Monatsstunden in der Bildung tätig. Die Unterrichtszeiten waren für Kinder und Jugendliche von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und für Erwachsene von Montag bis Freitag von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr. Durch die fortlaufenden Umbau- und Renovierungsarbeiten mussten wir mehrfach innerhalb des Hauses umziehen, konnten aber den Unterrichtsbetrieb immer aufrechterhalten. Zu Beginn des Schuljahres 2017/18 wurde der Unterricht für die schulpflichtigen Kinder von hauptamtlichen Lehrern des Landes Niedersachsen übernommen und uns standen nun diese Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung.


Bereits im Frühjahr 2016 sahen wir die Notwendigkeit, dass auch in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt Osnabrück Sprachschulen eingerichtet werden sollten. Nach kurzen Verhandlungen stellte uns die Stadt Osnabrück die Räumlichkeiten des Unteroffzierskasinos der ehemaligen Landwehrkaserne zur Verfügung. Hier waren zu dieser Zeit ca. 300 alleinreisende junge Männer untergebracht. Am 19. August 2016 nahmen wir dort unsere Unterrichtstätigkeit auf. Die Unterrichtszeiten waren nun -zusätzlich zu den Zeiten im Flüchtlingshaus- montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Hier wurde bereits in unterschiedliche Leistungsniveaus unterschieden, sodass immer zwei bis drei Kurse parallel liefen. Leider endete der Vertrag aus bautechnischen Gründen am 28.02.2017 und wir zogen mit der gesamten Schule in das Vereinsheim des Ballsport Eversburg. Hier war es äußerst schwierig die Beschulung der unterschiedlichen Leistungsniveaus aufrecht zu erhalten, da uns nur ein Raum zur Verfügung stand.


Nach beiderseits wohlwollenden Verhandlungen konnten wir die Landesaufnahme Niedersachsen am Standort Osnabrück von der Notwendigkeit einer Sprachschule für Erwachsene überzeugen und uns wurden nun wieder Räume für die Unterrichtsgestaltung zur Verfügung gestellt. Ab April 2018 findet montags bis freitags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr wieder Unterricht in drei Leistungsstufen, Alphabetisierung, Grundkurs und A1-Kurs, statt. Diese Kurse sind für alle zugängig, sowohl für die im Flüchtlingshaus untergebrachten, als auch für die in der Stadt und im Landkreis Osnabrück wohnenden Flüchtlinge.


Als Kooperationspartner standen uns von Anfang an die Stadt Osnabrück, das Land Niedersachsen und die Diakonie zur Seite.


Mittlerweile übernehmen wir auch schulpflichtige Jugendliche der Berufsbildenden Schule Osnabrück (BBS), die in den jeweiligen Sprintklassen überfordert sind, da sie zunächst alphabetisiert werden müssen oder noch keinen Platz gefunden haben und vermitteln Nachhilfelehrer für diejenigen, die Unterstützung benötigen.


Am 27.07.2018 wurde in der Gründungsversammlung aus der Ehrenamtsinitiative ein Verein mit dem Namen „Solidarisches Osnabrück e.V.“

Wofür setzt sich der Solidarisches Osnabrück e.V. ein?

Der Verein versteht unter Integration das respektvolle und gleichberechtigte Zusammenleben aller Menschen mit ihren individuellen und kulturellen Unterschieden und Gemeinsamkeiten.

Schon vor seiner Gründung setzen sich die jetzigen Mitglieder in einem Verbund einer Ehrenamtsinitiative für das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft ein.

Grundlage dafür sind die Menschenrechte, deren Wahrung der Verein „Solidarisches Osnabrück e.V.“ als besonders bedeutsam für eine erfolgreiche Integration sowohl von Migrantinnen und Migranten, als auch anderen benachteiligten Gruppen ansieht.


Heinrich Böll hat bereits 1958 in einer Rede angemerkt:


"Es mag Ihnen merkwürdig erscheinen, daß einer, der sich als leidenschaftlicher Liebhaber der Sprache bekannt hat, hier eine Rede hält, die nur düstere politische Prognosen zu enthalten scheint, aus Vergangenheit und Gegenwart Worte auswählt, die tödlich gewirkt haben oder tödlich wirken können, die Zukunft aus Worten beschwört; aber der politische Akzent solcher Beschwörungen und Erinnerungen, das Mahnende und Drohende, kommt aus dem Wissen, daß Politik mit Worten gemacht wird, daß es Worte sind, die den Menschen zum Gegenstand der Politik machen und ihn Geschichte erleiden lassen, Worte, die geredet, gedruckt werden, und es kommt aus dem Wissen, daß Meinungsbildung, Stimmungsmache sich immer des Wortes bedienen. Die Maschinen sind da: Presse, Rundfunk-Fernsehen, von freien Menschen bedient, bieten sie uns Harmloses an, beschränken sich aufs Kommerzielle, Werbung, Unterhaltung – aber nur eine geringe Drehung am Schalter der Macht, und wir würden erkennen, daß die Harmlosigkeit der Maschinen nur eine scheinbare ist."


Die Sprache ist also der Schlüssel zu einer friedlichen, solidarischen Gesellschaft, denn: Wer nichts versteht, kann nicht verstehen!

Vorstandsvorsitzender

Rainer Hafke

Kontakt: +49 177-1668958

Email: rainer.hafke@solidarisches-osnabrueck.de


2. Vorsitzende

Mechthild Dierks

Email: mechthild.dierks@solidarisches-osnabrueck.de


Schriftführerin

Svenja Stephan

Email: svenja.stephan@solidarisches-osnabrueck.de


Kassenwart

Josef Hugenberg

Email: josef.hugenberg@solidarisches-osnabrueck.de


Beisitzende (Pädagogik)

Lilly Hugenberg

Email: info@solidarisches-osnabrueck.de


Beisitzender (Sport & Veranstaltungen)

Marcel van Deyk

Email: info@solidarisches-osnabrueck.de

Satzung

Satzung


§ 1

Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen „Solidarisches Osnabrück“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Osnabrück.




§ 2

Zweck


1. Der Verein fördert die Hilfe für Flüchtlinge im Sinne des § 52 II Nr. 10 AO und Bedürftige im Sinne des §52 II Nr. 25 AO, sowie Aktivitäten im Sinne des § 52 II Nr. 13 AO. Seine Tätigkeiten sind darauf gerichtet, alle in Osnabrück und Umgebung lebenden Flüchtlinge und Bedürftige unabhängig von ihrer Wohn- und Unterbringungssituation selbstlos zu fördern und zu unterstützen.

2. Der Verein erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch die Durchführung konkret er Hilfeprojekte, wie z. B. die Unterstützung bei der Integration in Deutschland, die Hilfestellung beim Erlernen der deutschen Sprache, die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, die Bereitstellung benötigter Güter (z.B. Bücher, Kleidung und Einrichtungsgegenstände), sowie Veranstaltungen, die oben genanntem Zweck dienen.

3. Der Verein bleibt dabei parteipolitisch und konfessionell neutral.



§ 3

Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nicht berührt werden hiervon Zuschüsse und Kostenerstattung für Fahrten und Auslagen, die dem satzungsgemäßen Zwecke unmittelbar dienen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,

begünstigt werden.

6. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht

nicht.



§ 4

Mitglieder


Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) persönlichen Mitgliedern

b) Firmenmitgliedern

c) Verbänden und Vereinen

d) Ehrenmitgliedern.



§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft


1. Das Gesuch auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitgliedschaft können erwerben: Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Bestrebungen und Aufgaben des Vereins fördern. Der Vorstand kann nach Beratung die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

2. Daneben können Persönlichkeiten, Körperschaften, Vereinigungen und Firmen vom Vorstand als fördernde oder beratende Mitglieder berufen werden.

3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.



§ 6

Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und das Wohl des Vereins zu unterstützen.



§ 7

Mitgliedsbeiträge


1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Benachrichtigung der erfolgten Aufnahme spätestens sechs Wochen nach Antragstellung.

3. Der Jahresbeitrag ist erst mit der erfolgten Aufnahme fällig. Die weiteren Beiträge sind jeweils mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig und zahlbar.



§ 8

Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt von Mitgliedern kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.

3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen selbst nach Abmahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.

4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.



§ 9

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember

des selbigen Jahres.



§ 10

Organe


Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand



§ 11

Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

2. Sie tritt im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres zusammen und im Übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn es durch einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von vier Wochen stattgeben.

3. Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Die Einladung wird per Brief, oder wenn vorhanden, per zuletzt bekannter Email-Adresse vorgenommen.

4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz und/oder Satzung nicht zwingend ein anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Jedes Beitrag zahlende Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die keine Einzelpersonen sind, haben die Einzelpersonen anzugeben, die ihre Stimme abgeben sollen. Die

ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

6. Über die Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

7. Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes

c) die Abnahme der Haushaltsrechnung

d) die Benennung der Kassenprüfer und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

e) die Entlastung des Vorstandes

f) die Ernennung der Ehrenmitglieder

g) die Anzahl der zu wählenden Beisitzer

h) die Beschlussfassung der Satzungsänderung

i) die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins



§ 12

Berichterstattung


1. Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Kassenbericht.

2. Die Kassenprüfer stellen nur nach Anhörung gemeinsam den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.



§ 13

Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart,

e) sowie bis zu vier Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

3. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sollten nach Möglichkeit jeweils aus den Bereichen Bereitstellung benötigter Güter und Bildungsangebote kommen, ebenso sollten die anderen im Vorstand vertretenen Positionen paritätisch besetzt werden.

4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis durch eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf und Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder mit Angabe der Gründe, die beraten werden sollen, verlangt. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.



§ 13a

Kassenwart


Der Kassenwart verwaltet insbesondere die Vereinskasse, führt Buch über die Ein- und Ausgaben und zieht die jährlichen Mitgliedsbeiträge ein.



§ 14

Aufgaben des Vorstandes


1. Dem Vorstand obliegt die Leitung aller Angelegenheiten des Vereins.

2. Er hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen.

3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Über die Beratung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt.



§ 15

Kassenprüfer


1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer.

2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt analog der Wahlperiode des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.



§ 16

Satzungsänderung


Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.



§ 17

Auflösung des Vereins


1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegeben Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss der Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden muss. In der Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung mit Sitz in Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 18

Gültigkeit von elektronischem Schriftverkehr


Alle Regularien dieser Satzung, die einer schriftlichen Form bedürfen, können auch in Form von Email erfolgen.


Osnabrück, den 27.07.2018

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